Initiative Fahne bestellen Spenden

Unsere Wohnschutz-Initiative

Jacqueline Badran

«Jede Woche erhalten die Mieter:innen einer anderen Siedlung das Kündigungsschreiben, weil die Immobilienkonzerne das Doppelte verlangen können, wenn sie die Wohnungen luxussanieren und neu vermieten. Das muss jetzt endlich aufhören!»

Jacqueline Badran
Nationalrätin SP

20’000 Zürcher:innen unterzeichnen Wohnschutz-Initiative

Die von SP, Mieterverband, Grünen und AL getragene und von zahlreichen Einzelpersonen aus dem ganzen Kanton Zürich unterstützte Initiative ist am 2. Februar 2024 mit 20'000 Unterschriften eingereicht worden. André Odermatt hält bei der Einreichung fest, dass in einer wachsenden Stadt wie Zürich und auch in vielen andern Gemeinden im Kanton Zürich der Druck auf den Wohnungsmarkt enorm sei. Die Wohnschutz-Initiative mache «eine sozialverträgliche Entwicklung» möglich.

Warum braucht es die Initiative?

Immer mehr Menschen werden im Kanton Zürich aus ihrer Umgebung verdrängt, weil sie sich die steigenden Mieten nicht mehr leisten können. Überall sehen wir, wie Mehrfamilienhäuser, die noch gut erhalten sind, abgerissen werden, um mit einem Neubau mehr Profit erzielen zu können. Die bisherigen Mieter:innen werden auf die Strasse gestellt und müssen wegziehen – teilweise nachdem sie 10, 20 oder 30 Jahre im Quartier gelebt hatten.

Was fordert die Initiative?

Die Gemeinden müssen dieser schädlichen Entwicklung Einhalt gebieten können. Dafür braucht es die Initiative «Bezahlbare Wohnungen schützen. Leerkündigungen stoppen (Wohnschutz-Initiative)»: Unnötige Abrisse werden unattraktiv, was bestehende Wohnungen erhält. Bei einer allfälligen Renovation dürfen die künftigen Mietpreise nicht nicht ins Unermessliche steigen.

Jetzt für die Kampagne spenden

Initiativtext

Kantonale Volksinitiative «Bezahlbare Wohnungen schützen. Leerkündigungen stoppen (Wohn-Initiative)»

I. Das Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (LS 841) wird wie folgt geändert:

V. Wohnbauförderung und Wohnschutzmassnahmen der Gemeinden
Wohnschutzmassnahmen

a. im Allgemeinen

§ 14 a.

1Zum Erhalt und zur Sicherung von Mietwohnungen, die für breite Bevölkerungskreise finanziell tragbar sind, können die Gemeinden selbständig Vorschriften zum Wohnschutz erlassen, insbesondere

a. eine Bewilligungspflicht für Abbrüche, Umbauten und Renovationen sowie Zweckänderungen

b. Beschränkungen für die Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum.

2Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse verbunden werden. Die Auflagen sind zeitlich zu beschränken.

3Die Anwendung der Vorschriften und Auflagen zum Wohnschutz ist an das Vorliegen eines Wohnungsmangels auf dem Gemeindegebiet (Leerwohnungsbestand von weniger als 1,5 %) zu knüpfen.

4Die Gemeinden regeln die Wohnschutzmassnahmen in einem Gemeindeerlass. Die Wohnschutzmassnahmen gelten nicht für Wohnbauträger, die der Gemeinnützigkeit und dem Prinzip kostendeckender Mieten ohne Gewinnabsichten verpflichtet sind.

b. Verfahren

§ 14 b.

1Bei Bauvorhaben in Gemeinden, die Massnahmen zum Wohnschutz erlassen haben, wird die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Wohnschutz öffentlich bekannt gemacht.

2Bei der Umwandlung in Stockwerkeigentum stellt das Grundbuchamt der Bewilligungsbehörde die Grundbuchanmeldung und den Rechtgrundausweis zu. Es sistiert das Eintragungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids.

3Die Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse sind im Grundbuch als Anmerkung gemäss Art. 962 ZGB einzutragen.

b. Rechtsschutz

§ 14 c.

1Die Anordnungen betreffend Wohnschutz werden zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. Rekursinstanz ist das Baurekursgericht. Die Rechtsmittelinstanzen überprüfen die Angemessenheit der Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse.

2Zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat, insbesondere

a. Mieterinnen und Mieter, deren Mietobjekt Gegenstand des Entscheides ist,

b. Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Mieterschutz widmen.

3Die Berechtigung zum Rekurs und zur Beschwerde ist vom Fortbestand des Mietverhältnisses unabhängig.

§ 14 a wird zu § 14 d.

§ 15.

1Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

Lit. a – c unverändert.

d. gegen Auflagen zur Begrenzung der Mietzinse verstösst.

2Bei Verstössen gemäss lit. d kann bei Gewinnsucht auf Busse in unbeschränkter Höhe erkannt werden.

3Bei Verstössen gegen Vorschriften zum Wohnschutz ist der rechtmässige Zustand im Sinne von § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 wieder herzustellen.